Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: "Verein für Heimatpflege Epfenbach e.V.“ und geht aus dem seit 1965
bestehenden Arbeitskreis für Heimatpflege Epfenbach hervor.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Epfenbach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemein-
nützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, insbesonders durch:
1. die Förderung der Heimatforschung und Heimatpflege,
2. die Erhaltung und Betreuung von Stiftungen und Sammlungen, insbesonders des bestehenden
Heimatmuseums in Epfenbach und der dem Verein treuhänderisch überlassenen Leihgaben,
3. die Förderung von Ortsverschönerung. Einrichtung von Erholungsplätzen, Initiativen im
Bereich der Landschaftspflege und des Landschaftsschutzes,
4. die Wahrung und Pflege des Kulturgutes und die Erhaltung des Brauchtums.
5. Der Verein ist vollständig unabhängig in der Gestaltung seiner Tätigkeit.
Beiträge und sonstige Einnahmen des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Behörden und Körperschaften können fördernde Mitglieder des Vereins werden.
3. Beitrittsanträge sind an den Vorstand des Vereins zu richten. Mit Abgabe der Beitrittserklärung
anerkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Beitrittsantrages.
5. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind wahlberechtigt.
6. Die Mitglieder haben das Recht, das Museum unentgeltlich zu besichtigen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod,
2. freiwilligen Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres, wenn die schriftliche Austrittserklärung
spätestens drei Monate vor Jahresende an den Vorstand gelangt ist,
3. Ausschluss.
§ 5 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:
1. es gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins verstößt,
2. es länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand steht und trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung seiner Pflicht zur Entrichtung des Beitrages nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand im Benehmen mit dem Beirat.
Dem auszuschließenden Mitglied muss die Gelegenheit zur Äußerung auf die Begründung vor der
Mitgliederversammlung gegeben werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliederbeitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt und bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der anwesenden Mitglieder.
Der Beitrag ist bis zum 31. März eines Geschäftsjahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind frei von Beitragszahlungen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.
Zur Durchführung besonderer Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bilden
oder weitere Beiräte delegieren. In den Arbeitsausschuss können neben ordentlichen Mitgliedern
auch Nichtmitglieder berufen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Hierzu hat der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter jedes Mitglied mit schriftlicher
Einladung zu verständigen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
ausgetragen oder zur Post gegeben sein und muss die volle Tagesordnung enthalten. Im Übrigen
gelten für die Einberufung die Bestimmungen des BGB. Anträge an die Mitgliederversammlung
müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand in dringenden Fällen einberufen.
Verlangt ein Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-
versammlung, so hat der Vorstand diesem Antrag innerhalb 14 Tagen stattzugeben.
Die Einberufung hierzu hat wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 10 Beschlussfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
3. Für jede Beschlussfassung, außer Vereinsauflösung und Satzungsänderung, ist die einfache Stimmen-
mehrheit notwendig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Wenn durch die Versammlung nicht anders beantragt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen. Über jeden Abstimmungspunkt muss einzeln abgestimmt werden.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. den Kassenbericht,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Wahl der Beiräte,
6. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
7. die Wahl der Rechnungsprüfer,
8. eine Satzungsänderung bzw. Ergänzung,
9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10. die Auflösung des Vereins.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig,
2. Der Vorsitzende ist berechtigt, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied Rechtsgeschäfte im
Sinne des BGB vorzunehmen. Mit Ausscheiden des Vorsitzenden bis zu einer Neuwahl übernimmt
der stellvertretende Vorsitzende oder einer der übrigen Vorstandsmitglieder die Wahrnehmung der
Geschäfte.
3. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:
a) die Leitung des Vereins zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben,
b) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß § 11 der Satzung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
4. Der Schriftführer führt über sämtliche Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle.
5. Dem Schatzmeister obliegen die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat bei der ordentlichen Mitglieder- versammlung über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Mitgliederbeiträge.Er hat hierzu notfalls zusammen mit dem Vorsitzenden einen Kassier zu bestellen.Der Schatzmeister kann Zahlungen nur im Rahmen einer Geschäftsordnung bzw. mit Anweisung durch den Vorsitzenden erledigen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
§ 13 Beirat
1. Der Beirat berät den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins. Er kann vom Vorstand mit der
Durchführung besonderer Aufgaben betraut werden.
2. Der Beirat soll aus mindestens sechs Mitgliedern zuzüglich dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde
Epfenbach bestehen.
3. Der Beirat kann unabhängig von Ladung zu Vorstandssitzungen eigene Sitzungen einberufen und über die Vereinsangelegenheiten beraten. Diese Beratungen können der Ausarbeitung von Anträgen wie auch von Vorschlägen an den Vorstand dienen.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, sobald die Mitgliederzahl unter acht herabsinkt bzw. durch die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, unter Voraussetzung einer
ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung.
Das gesamte Vermögen ist hierbei an die Gemeindeverwaltung Epfenbach zur treuhänderischen
Verwaltung zu übergeben. Diese hat das Vermögen des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Satzung des Verein für Heimatpflege Epfenbach e.V.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung vom 06. Oktober 1975 ist in letzter geänderter Fassung gültig ab dem 17. September 2006.